Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Die Fa. Haas liefert bestelltes Material grundsätzlich unfrei ab Lieferant entsprechend dessen Lieferfähigkeit. Alle Lieferungen und Leistungen der Fa. Haas entsprechen den allgemeinen Qualitätsanforderungen und anerkannten Regeln der Bautechnik. Die Gewährleistung für Lieferungen wird auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Führen Nachbesserungen nicht zum Erfolg, leben die gesetzlichen Rechte des Kunden wieder auf. Sofern keine speziellen Regelungen getroffen werden, gelten schriftliche Ausführungen über Baumaterial nicht als zugesicherte Eigenschaft. Die Fa. Haas übernimmt keine Gewähr dafür, daß von ihr verwendetes Baumaterial für besondere Umweltbedingungen geeignet ist. Der Kunde ist für die Tauglichkeit des bestellten Materials verantwortlich. Eine Überprüfungspflicht der Fa. Haas besteht grundsätzlich nicht. Die Gewährleistungsfrist für alle Leistungen und Lieferungen der Fa. Haas beträgt einheitlich 6 Monate und beginnt mit Lieferung bzw. Abschluß der Arbeiten. Die Verjährungsfrist wird weder durch Nachbesserungsarbeiten, noch durch Einholung eines Gutachtens über vermeintliche Mängel oder ähnliche Maßnahmen unterbrochen. Sofern Baupläne, Baubeschreibungen oder sonstige Unterlagen unvollständig oder unzureichend sind, ist die Fa. Haas berechtigt, die Arbeiten nach dem aktuellen Stand der Bautechnik auszuführen. Kann ein gerügter Mangel nicht festgestellt werden, so trägt der Kunde die Kosten der aufgrund der Mängelmeldung erbrachten Leistungen nach Maßgabe der aktuellen Preisliste der Fa. Haas.

Sofern nach der Art der durchgeführten Leistung eine Abnahme gesetzlich vorgesehen ist, wird auf Verlangen der Fa. Haas eine förmliche Gesamtabnahme durchgeführt. Sofern dabei keine oder nur noch unwesentliche Mängel vorhanden sind, ist der Kunde verpflichtet, die Abnahme schriftlich zu erklären. Wird eine Abnahme nicht durchgeführt, so gilt die Bauleistung nach Ablauf von 2 Wochen nach Fertigstellung als abgenommen, sofern der Kunde nicht eine Aufstellung tatsächlich vorhandener Mängel an die Fa. Haas übersendet. Über die Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Im Abnahmeprotokoll sind eventuell vorhandene Baumängel und der Beseitigungstermin aufzuführen. Sofern es sich dabei nicht um gravierende Mängel handelt, gilt die Bauleistung nach Abschluß der Nachbesserungsarbeiten als abgenommen, anderenfalls wird ein weiterer Abnahmetermin durchgeführt. Eine Abnahme gilt ebenso als erfolgt, sofern der Kunde die fertiggestellte Bauleistung in Gebrauch nimmt, ohne ausdrücklich auf vorhandene Mängel hinzuweisen. Ein schriftlicher Hinweis auf die Fertigstellung ist nicht notwendig.

2. Der Kunde wird alle ausdrücklich geregelten und alle sonstigen zur Bauleistung der Fa. Haas notwendigen Maßnahmen unentgeltlich, unverzüglich, vollständig und sachlich richtig erbringen. Dies gilt insbesondere für die Schaffung der bautechnischen Voraussetzungen und die Einhaltung der Zahlungsbedingungen. Der Kunde verpflichtet sich, Rapporte nach Aufforderung durch den ausführenden Mitarbeiter zu unterzeichnen. Der Kunde haftet für alle durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten entstehenden Mehrkosten.

3. Vom Bauherren übergebene Ausführungsunterlagen und Ausführungspläne sind für die Fa. Haas verbindlich. Die Fa. Haas ist nicht verpflichtet, diese auf Unstimmigkeiten oder zu befürchtende Mängel zu überprüfen. Sofern er entsprechende Hinweise gibt, haftet er für deren Inhalt nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

4. Für die Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, polizeilichen und sonstigen Unfallverhütungsvorschriften ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Er hat dabei die zur Sicherung von baulichen Anlagen und Ein- richtungen aller Art erforderlichen Schutzeinrichtungen anzubringen und so lange bestehen zu lassen, bis jede Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist.

5. Sämtliche Termine und Fristen gelten nur, sofern der Kunde die erforderlichen Voraussetzungen für die Bauausführung schafft, nicht im Verzuge mit Abschlagszahlungen ist, die Wetterlage geeignet ist, die Fa. Haas rechtzeitig von ihren Lieferanten beliefert wird oder keine sonstigen unvorhersehbaren bautechnischen Schwierigkeiten oder Ereignisse höherer Gewalt auftreten, die die Fortführung der Bauleistung unmöglich oder unzumutbar machen.

6. Erlangt die Fa. Haas Kenntnis von Tatsachen, die die Gefährdung ihrer Vertragsansprüche befürchten lassen, so erhält sie ein Zurückbehaltungsrecht für alle ausstehenden Leistungen, bis der Kunde entsprechende Sicherheiten vorlegt oder Vorauszahlungen leistet. Darüber hinaus tritt unabhängig anderweitiger Vereinbarungen die Fälligkeit für alle bereits erbrachten Leistungen ein.

7. Sofern der Kunde vom Vertrag ohne berechtigten Grund zurücktritt oder diesen kündigt, verpflichtet er sich, eine Pauschale in Höhe von 30 % der Gesamtauftragssumme an die Fa. Haas zu bezahlen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt der Fa. Haas vorbehalten.

8. Der Kunde haftet für alle Weisungen und Auskünfte seines Architekten und sonstigen Bauleitern, auf deren Richtigkeit und Berechtigung die Fa. Haas vertrauen durfte.

9. Abweichend von § 644 geht die Gefahr für alle Materiallieferungen der Fa. Haas mit Übergabe an Transportunternehmen oder mit Anlieferung auf die Baustelle über. Unbenommen eines gesetzlichen Eigentumsüberganges, wird der Kunde erst Eigentümer von Baumaterial mit dessen vollständiger Bezahlung. Der Eigentumsvorbehalt gilt für Forderungen aus allen laufenden Geschäftsbeziehungen der Vertragspartner. Im Falle der Weiterveräußerung der Bauleistung durch den Kunden, tritt der Kunde seine Forderung mit Unterzeichnung dieses Vertrages an den Auftragnehmer anteilig ab.

10. Besondere Bedingungen Containerdienst: In den einzelnen Containern nach Auftragstyp dürfen nur die im folgenden aufgeführten Materialien entsorgt werden.

Bauschutt: Beton, Ziegelabbruch, Verputz. Nicht: Ytong, Heroglitt
Asphalt: Straßenaufbruch, Asphalt. Nicht: Spritzdecken
Haushaltsauflösung, Abfall zur Beseitigung: Kehricht, Asche, Hygieneabfälle und sonstige schlecht brennbare Stoffe
Haushaltsauflösung, Abfall zur Verwertung: Papier, Kunststoffe, Pappe, Kartonagen, Folie, Teppiche, Textilien, Holz, Styropor und sonstige gut brennbare Stoffe.

In den Containern darf sich kein belastetes Material befinden, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Der Auftraggeber haftet für alle Kosten der unsachgemäßen Sortierung.

Sonderbedingung für Bauschuttrecycling: Der Kunde ist dafür verantwortlich, daß angeliefertes Material nicht belastet und/oder kontaminiert ist. Der Kunde haftet für alle entstehenden Schäden unbeschränkt.

11. Sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, richten sich Preise nach der aktuellen Preisliste der Fa. Haas. Angegebene Preise sind grundsätzlich Nettopreise. Die Unterzeichnung eines Rapportes/Lieferscheines gilt als Bestätigung des Auftrages. Grundsätzlich sind Rechnungen sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Die Fa. Haas ist grundsätzlich berechtigt, Abschlagszahlungen nach Baufortschritt zu verlangen und ein Zurückbehaltungsrecht Ihrer Leistung bis zur vollständigen Bezahlung geltend zu machen. Die Fa. Haas ist nicht verpflichtet, Wechsel hereinzunehmen. Tritt nach Vertragsschluß eine wesentliche Änderung der Preisfaktoren Werkstoffe, Zulieferteile, Löhne, Soziallasten, Steuern und ähnliches ein, so ist die Fa. Haas berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen, sofern der Eintritt 3 Monate nach Vertragsabschluß erfolgt, wobei eine Obergrenze von 10% vereinbart wird.

Der Kunde kommt ohne Mahnung automatisch 7 Tage nach Rechnungsstellung in Verzug. Er ist verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem aktuellen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu bezahlen. Im Falle des Zahlungsverzuges kann die Fa. Haas die Herausgabe noch nicht bezahlter Materialien binnen angemessener Frist verlangen. Nach Bezahlung der Forderung wird der Kunde neu beliefert. Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

12. Die Fa. Haas ist grundsätzlich berechtigt, ihre Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.

13. Die Fa. Haas haftet bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch für Mangelfolgeschäden nur bei grober Fahrlässigkeit. Die Haftungshöhe für alle Schäden wird auf den Betrag der Auftragssumme beschränkt.
Diese Regelung gilt auch für Nebenpflichtverletzungen.

14. Sollten einzelne Bestimmungen der Verträge unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Alle Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien wird der Gerichtsstand Illertissen vereinbart.

15. Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher/


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